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Verhalten bei Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge


Rechtsanwältin Friederike Schmidt

1. Vorladung als Beschuldigter

Sind Sie als Beschuldigter von der Polizei zu einer Vernehmung auf der Polizeiwache geladen, müssen Sie dem nicht nachkommen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Erscheinen Sie nicht zu dem von der Polizei angesetzten Termin, wird Ihr Verhalten so gedeutet, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen möchten. In den meistens Fällen wird Ihnen dies der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin auch empfehlen. In jedem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin konsultieren, wenn Sie planen, sich zu Tatvorwürfen gegen Sie zu äußern. So kann verhindert werden, dass Sie sich selbst unnötig belasten, denn selbst wenn Sie später vor Gericht nichts mehr sagen, kann das bei der Polizei Gesagte im Gerichtsverfahren als Beweis verwertet werden.


Wichtig ist zudem, dass Sie durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht in Ihre Ermittlungsakte nehmen lassen. Dies können Sie nicht selbst vornehmen, sondern müssen dafür einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen. Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin wird Ihnen zudem sämtliche Korrespondenz mit den Behörden abnehmen, was von den meisten Mandanten als äußerst entlastend empfunden wird.


2. Vorladung als Zeuge

Als Zeuge ist die Situation unter Umständen etwas anders. Grundsätzlich sind Sie auch als Zeuge nicht zum Erscheinen auf der Wache verpflichtet, selbstverständlich erst recht nicht, wenn Ihnen z.B aufgrund einer Verwandtschaft zum Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.


Seit der StPO-Reform aus dem August 2017 ist ein Zeuge jedoch zum Erscheinen auf der Polizeiwache sowie zur Aussage zur Sache verpflichtet, soweit der Vorladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163a Abs. 3 StPO). Folgt der Zeuge dann weiterhin nicht der Vorladung, folgt die Vorführung des Zeugen. Dies bedeutet, Sie werden als Zeuge meist in den frühen Morgenstunden von der Polizei in einem Polizeifahrzeug abgeholt und zwangsweise zur Wache geführt- eine äußerst unangenehme Situation, insbesondere, wenn man im Verfahren eigentlich lediglich Zeuge ist.


Auch wenn diese Art der zwangsweisen Vernehmung von Zeugen nach § 163a Abs.3 StPO in der Zeit nach der Reform nicht oft genutzt wurde, kann ich aus eigener Erfahrung als Staatsanwältin berichten, dass sich dies in den letzten Jahren erheblich geändert hat. Insbesondere in Fällen, in denen Zeugenaussagen entscheidend sind, da keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, wird die Staatsanwaltschaft letztendlich auf die Möglichkeit der Vorführung des Zeugen bestehen, um sämtlichen Ermittlungswege auszuschöpfen. Dies ist sogar notwendig, bevor der zuständige Staatsanwalt/die Staatsanwältin über den Fortgang des Verfahrens (Einstellung oder Anklageerhebung?) entscheiden kann.


Wie können Sie nun also erkennen, ob Sie lediglich eine einfache Vorladung der Polizei erhalten haben oder ein staatsanwaltlicher Auftrag vorliegt, der letztendlich zur Vorführung führt? Ganz einfach: Die Staatsanwaltschaft wird Sie schriftlich darüber informieren, dass sie den Auftrag an die Polizei gem. § 163a Abs. 3 StPO erteilt hat. In diesem staatsanwaltschaftlichen Schreiben werden Sie zudem auf die Folgen eines erneuten Ausbleibens aufgeklärt. Im Anschluss an das Schreiben werden Sie dann erneut von der Polizei zur Vernehmung geladen.


Entscheidend ist nun, dass Sie sich als geladener Zeuge über Ihre Rechte bewusst sind. Insbesondere wenn Sie mit dem Beschuldigten verwandt sind, sich selbst belasten könnten (sog. Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO) oder aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, sollten Sie sich auf ihr Recht berufen und von einer Aussage absehen. Sind Sie allerdings einfach nur Zeuge einer Straftat geworden und können vielleicht sogar äußerst hilfreiche Hinweise geben, um diese Straftat aufzuklären, sollten Sie ohnehin zu dem Termin erscheinen.


Sie können als Zeuge übrigens auch einen Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin als Zeugenbeistand beauftragen, um mögliche brenzlige Situationen für Sie zu vermeiden und rechtliche Unterstützung zu bekommen. Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin wird Ihre Aussage dann im Vorhinein mit Ihnen besprechen und Sie darauf hinweisen, was Sie sagen können und in welchen Fragen Sie sich nicht äußern müssen. Selbstverständlich kann Sie der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin auch zu dem Termin auf der Wache begleiten.


3. Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

Ganz wichtig: Etwas anders verhält es sich bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In diesem Fall sind Sie stets zum Erscheinen verpflichtet. Als Beschuldigter oder Zeuge mit Zeugnis-/Auskunftsverweigerungsrecht bleibt es jedoch dabei: Zu einer Aussage sind Sie nicht verpflichtet! Lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift usw.) sind zu machen.


Bitte beachten Sie, dass Sie einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Folge leisten, da Ihr Erscheinen ansonsten durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann. Sollten Sie den Vernehmungstermin also beispielsweise wegen Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen können, teilen Sie dies den Behörden rechtzeitig mit und vereinbaren dort einen neuen Termin.


4. Fazit

Sollten Sie bezüglich Ihrer Zeugnisverweigerungsrechte oder als Beschuldigter unsicher sein, ist ein Besuch bei Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin stets ratsam. Diese(r) wird sodann die Korrespondenz mit den Behörden übernehmen und z.B. den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie absagen.


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