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Verhalten bei einer Festnahme


Rechtsanwältin Friederike Schmidt

Es ist eine der stressigsten Situationen, die man sich vorstellen kann: Die Polizei steht vor Ihrer Tür, wirft mit Worten wie "Haftbefehl" und "Belehrung" um sich und ehe Sie es richtig begreifen, befinden Sie sich im Streifenwagen auf dem Weg zur Gefangenensammelstelle.


Als erstes gilt jetzt: Bleiben Sie bitte ruhig und äußern Sie sich nicht zu den Tatvorwürfen, auch wenn dies vielleicht schwer fällt.


Lassen Sie sich bitte stets den Haftbefehl aushändigen und verhalten Sie sich kooperativ.


Die Polizisten werden Sie darüber belehren, dass Sie ein Schweigerecht haben, um sich nicht selbst zu belasten. Sie sind als Beschuldigter im gesamten Strafverfahren lediglich zur Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift verpflichtet. Mehr müssen Sie nicht sagen. Nehmen Sie dies ernst und versuchen Sie nicht, sich zu rechtfertigen oder zu verteidigen. In einigen Fällen ist es später ratsam, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Allerdings sollte dies niemals ohne Absprache mit Ihrem Verteidiger/Ihrer Verteidigerin geschehen.


Nimmt die Polizei Sie ohne Vorliegen eines Haftbefehls vorläufig fest, müssen Sie umgehend, spätestens jedoch am Tag nach Ihrer Festnahme, dem Haftrichter vorgeführt werden, damit dieser über den Erlass eines Haftbefehls entscheiden kann. Der Richter wird Sie dann erstmals vernehmen. Auch hier ist es in den meisten Fällen ratsam, zu schweigen, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Verteidiger sprechen konnten. Sollte ein Haftbefehl ergehen, wird Ihnen ein Verteidiger/eine Verteidigerin beigeordnet, den/die Sie auch selbst wählen dürfen.


Ohne Haftbefehl dürfen Sie maximal bis zum Ende des nächsten Tages festgehalten werden. Werden Sie also beispielsweise am Donnerstagmorgen vorläufig festgenommen, dürfen Sie spätestens bis Freitagabend um 24 Uhr festgehalten werden.


Das Wichtigste zum Schluss: Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt. Ich stelle meinen Mandanten für solch dringende Fälle stets meine Notfallnummer zur Verfügung.


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